Der richtige Umgang mit Trinkgeld

Trinkgeld für den Kellner unter ein Glas geklemmt Wer in der Gastronomie bezahlt, hinterlässt in der Regel Trinkgeld.

Der Service war gut, der Gast ist zufrieden. Da kann das Trinkgeld doch kommen. Aber: Erstens ist kein Gast dazu verpflichtet und zweitens ist gesetzlich auch nicht festgelegt, wie hoch der Betrag sein muss. Es tun sich sogar noch mehr Fragen auf – gerade für Neulinge in der Gastronomie: Wem gehört das Trinkgeld eigentlich rechtlich gesehen? Sollte man es unter allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufteilen? Und müssen Sie es versteuern?

Zum guten Ton gehören in Deutschland 5–10 Prozent Trinkgeld. Je nachdem, wie hoch die Rechnung ist, kann das durchaus ein ansehnlicher Betrag sein, der das Grundgehalt der Servicekräfte deutlich verbessert. Vorausgesetzt: Der oder die Arbeitgeber:in regelt den Umgang mit Trinkgeld korrekt und gerecht – und zwar für beide Seiten.

§107 der Gewerbeordnung verbietet, dass Arbeitnehmer:innen nur mit Trinkgeld entlohnt werden. §107 der Gewerbeordnung verbietet, dass Arbeitnehmer:innen nur mit Trinkgeld entlohnt werden.

Müssen Sie Trinkgeld versteuern?

Laut §107 der Gewerbeordnung ist das Trinkgeld ein Geldbetrag, "den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt". Dort wird auch ausdrücklich verboten, dass Arbeitnehmer:innen nur mit Trinkgeld entlohnt werden – sogar die Anrechnung der Trinkgelder auf den Lohn ist untersagt. Das Trinkgeld wird also als Schenkung angesehen, das für Arbeitnehmer:innen steuerfrei ist. 

Aber: Wenn Sie als Inhaber:in einer Gastronomie Trinkgeld erhalten, gehört das Geld zu den Betriebseinnahmen und muss somit versteuert werden.

Sie möchten noch mehr Informationen zum Steuerrecht in Sachen Trinkgeld? Dann schauen Sie gerne hier vorbei: Muss man Trinkgeld versteuern?

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Gehören die Trinkgelder dem Gastronomen/der Gastronomin?

Nein: Gibt ein Gast Ihrer Servicekraft Trinkgeld, gehört es ausschließlich dieser. Weil der "Tip" aus einer persönlichen Beziehung zwischen Gast und Servicekraft resultiert, muss die Servicekraft diesen nicht dem/der Betriebsinhaber:in geben. Gastronominnen und Gastronomen können von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht verlangen, dass sie das Trinkgeld abgeben, um es – beispielsweise mit dem Küchenpersonal – zu teilen.

Wenn es im Arbeitsvertrag steht, können Trinkgelder gesammelt und im Team aufgeteilt werden Falls es im Arbeitsvertrag vereinbart ist, können Trinkgelder gesammelt und im Team aufgeteilt werden.

Welche Regelungen sind zulässig, um das Trinkgeld zu teilen?

Das Trinkgeld entsteht zwar aus der persönlichen Beziehung zwischen Gast und Kellner:in. Aber oft sind auch weitere Mitarbeiter:innen maßgeblich am positiven Erlebnis des Gastes beteiligt, die nicht direkt mit ihm in Kontakt stehen. Also ist es in vielen Betrieben gang und gäbe, die Trinkgelder pro Schicht, pro Tag oder pro Woche gerecht aufzuteilen. Das muss in den Arbeitsverträgen jedoch geregelt sein.

Eine andere Variante: Kellner:innen geben einen Prozentsatz ihres Trinkgeldes ab, den Rest behalten sie für sich. Auch diese Regelung ist rechtlich zulässig, wenn sie im Arbeitsvertrag steht.

Die dritte Möglichkeit: den Servicekräften zugestehen, alle Trinkgelder für sich behalten zu können. Das ist automatisch der Fall, wenn im Arbeitsvertrag keine andere Regelung festgelegt ist.